Alumni- und Förderverein des Ignaz-Taschner Gymnasiums e.V.

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Satzung

Die steuerliche Anerkennung als gemeinnütziger Verein gemäß Satzung wurde am 19. August 2009 vom Finanzamt Freising bestätigt. Die angezeigte Satzung ist somit die aktuell gültige Version. Die Satzung kann hier auch als druckfähiges PDF heruntergeladen werden.

Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein der im nachfolgenden Text als der "Verein" bezeichnet wird, trägt den vollen Namen "Alumni – und Förderverein des Ignaz-Taschner-Gymnasiums Dachau".
(2) Er hat seinen Sitz in Dachau.

§2 Allgemeines

(1) Im Folgenden beziehen sich die Bezeichnungen "Gymnasium", "Schülerschaft", "Schüler", "Lehrerkollegium", "Lehrer" und "weiteres Personal" auf Angehörige des Ignaz-Taschner-Gymnasiums Dachau bzw. auf dieses selbst.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Das Berichtsjahr ist der Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen.

(4) Alle Personenbezeichnungen in der Satzung und im Gründungsprotokoll beziehen sich ungeachtet ihrer grammatikalischen Form in gleicher Weise auf Frauen und Männer.

(5) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§3 Zweck und Zielsetzungen

(1) Der Verein ist parteipolitisch und religiös unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kultur und Erziehung einschließlich der Schülerhilfe.

(2) Der Satzungszweck wird mittelbar verwirklicht, in dem Mittel gesammelt werden, die dann dem Gymnasium, den Schülern und dem Verein zur Verfügung gestellt werden.

(3) Der Verein wird unmittelbar tätig, indem er insbesondere:

  1. sich der Pflege der Kommunikation und der Interaktion zwischen dem Gymnasium und den aktiven als auch ehemaligen weiterem Personal, Lehrern und Schülern widmet.

  2. Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Schüler betreibt.

  3. Im Rahmen seiner Möglichkeiten Vorhaben und Veranstaltungen im Interesse der Schüler fördert und durchführt.

  4. bedürftige Schüler mit finanziellen Zuschüßen bei der Anschaffung von Lehrmitteln oder zur Teilnahme an Klassenfahrten unterstützt

  5. begabten Schülern durch finanzielle Zuschüße die Teilnahme an Förderprogrammen oder schulischen Wettbewerben, wie zum Beispiel „Jugend forscht“ oder „Bundeswettbewerb Mathematik“, ermöglicht.

  6. Lern-Tutorien für schwache Schüler anbietet

  7. sich bemüht, dem Gymnasium, der Schülerschaft und dem Lehrerkollegium Anschaffungen zu ermöglichen, die im Interesse der Schüler liegen, aber aus anderen Mitteln nicht beschafft werden können.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine fremden Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mittel

(1) Die Mittel des Vereins erwachsen aus:

  1. Mitgliedsbeiträgen,

  2. Spenden,

  3. Einnahmen aus Veranstaltungen,

  4. Schenkungen,

  5. Zinseinkünften,

  6. Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

§5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Verein kann jede voll geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person sowie Körperschaft des privaten und öffentlichen Rechts werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt und den Verein dabei unterstützen möchte.

(2) Über den obligatorisch schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der dem Antragsteller die vollzogene Aufnahme schriftlich mitteilt.

(3) Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Der Betroffene kann aber hierüber einen Beschluss der Mitgliederversammlung fordern. Der Beschluss bedarf keiner Begründung.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch die schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres seitens eines Mitglieds gegenüber einem der Vorstandsvorsitzenden.

  2. durch Tod.

  3. durch Ausschluss.

(5) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(6) Gründe für einen Ausschluss sind:

  1. wenn ein Mitglied auch nach einer zweiten schriftlichen Mahnung ausstehende Zahlungen innerhalb Fristsetzung nicht bezahlt. Eine Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

  2. wenn ein Mitglied den Zielen des Vereins ernstlich schadet. Vor einem Ausschluss aus diesem Grund ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben. Ein Ausschluss aus diesem Grund muss schriftlich begründet werden.

(7) Mit dem Tag der Beendigung einer Mitgliedschaft im Verein erlöschen für das ehemalige Mitglied alle Rechte am Vermögen des Vereins. Eine Rückzahlung schon geleisteter Beiträge erfolgt nicht.

§6 Mitgliedsbeiträge und Gebühren

(1) Von den Mitgliedern werden jährliche Mitgliedsbeiträge und eine Aufnahmegebühr erhoben.

(2) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr werden durch best hentai porn die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann für die Gruppe der Mitglieder, die natürliche Personen sind und am Beginn des Geschäftsjahres das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben, und die Gruppe der übrigen Mitglieder unterschiedliche Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren festlegen. Insbesondere können der ersten der beiden obigen Gruppen Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren erlassen werden.

(3) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im voraus zu zahlen.

(4) Freiwillig geleistete, über den Pflichtmitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr hinausgehende Zahlungen, die dem Verein mit einer unklaren oder fehlenden Angabe über den Zweck der Zahlung zugehen, gelten als Spenden; sie werden nicht als Beiträge für kommende Geschäftsjahre verrechnet.

§7 Haftung

(1) Der Verein haftet für alle Verbindlichkeiten nur mit seinem Vereinsvermögen.

§8 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies fordert.

(3) Der Vorstand ist verpflichtet, eine ordentliche Mitgliederversammlung

  1. mindestens einmal innerhalb der ersten drei Monate in jedem Kalenderjahr einzuberufen.

  2. auf Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

(4) Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen muss spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Einladung erfolgt per eMail und durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse.

(5) Jede Mitgliederversammlung kann im Rahmen der Satzung die Aufgaben und Ziele der Vorstandsarbeit und des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung konkretisieren.

(6) Die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen.

  2. nimmt die Jahresabrechnung durch den Kassenwart entgegen.

  3. beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

  4. nimmt den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen.

  5. beschließt die Höhe der Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge.

  6. kann für den Vorstand eine Geschäfts- und /oder Finanzordnung, die beide nicht Bestandteil der Satzung werden können, beschließen. In der Finanzordnung soll insbesondere der Handlungsspielraum des Vorstandes bezüglich finanzieller Beschlüsse festgelegt werden.

  7. kann eine Geschäfts- buy cialis und /oder Finanzordnung für die Mitgliederversammlung beschließen.

  8. wählt die Mitglieder des Vorstandes.

  9. wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen; diese können mehrmals gewählt werden.

(7) Anträge an die Mitgliederversammlung haben dem Vorstand mindestens zwei Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich vorzuliegen.

(8) Abstimmungen und Wahlen der Mitgliederversammlung

  1. Jedes Mitglied hat in der Versammlung nur eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder welche am Tag der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

  3. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

  4. Entsteht bei einer Abstimmung Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Bei Wahlen wird vorher eine Stichwahl durchgeführt.

  5. Wahlen finden schriftlich und geheim statt. Steht für ein Amt nur ein Bewerber zur Verfügung, ist eine Abstimmung per Handzeichen möglich, sofern niemand der Wahlberechtigten widerspricht.

(9) Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

  2. Zur Beschlussfassung der Satzungsänderung gelten die Bestimmungen von §13.

  3. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen von §14.

§10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Vorstandsmitgliedern:

  1. Erster Vorsitzender

  2. Zweiter Vorsitzender

  3. Kassenwart

  4. Schriftführer

  5. Kontaktreferent

(2) Bei einer Mitgliederzahl black porn videos von weniger als 30 können die Vorstandsposten des Schriftführers und des Kontaktreferenten entfallen.

(3) Wahlverfahren zum Vorstand und Amtszeit

  1. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

  2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln durch die Mitgliederversammlung zu wählen.

  3. Die Amtszeit des Vorstandes dauert zwei Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Wahl des nachfolgenden Vorstandes im Amt.

  4. Eine unbeschränkte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.

  5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt prescription drugs werden.

  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Amtsdauer buy generic levitra online bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Das Vereinsmitglied muss die übertragenen Rechte und Pflichten durch verbindliche Erklärung annehmen.

  7. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(4) Beisitzer des Vorstandes

  1. Das Lehrerkollegium hat das Recht, einen Vertreter durch verbindliche Erklärung seinerseits und seitens des Lehrerkollegiums zu benennen, der als Beisitzer dem Vorstand beratend zur Seite steht.

  2. Die Schülerschaft hat das Recht, einen Vertreter durch verbindliche Erklärung seinerseits und seitens der Schülerschaft zu benennen, der als Beisitzer dem Vorstand beratend zur Seite steht.

  3. Die entsandten Vertreter müssen nicht Mitglied des Vereins sein.

(5) Aufgabe des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, verwaltet im Rahmen der Satzung dessen finanzielle Mittel und verfügt über sie. Der Kassenwart führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch.

  2. Der Vorstand kann die Beitragseinziehung und andere besondere Aufgaben Vereinsmitgliedern anvertrauen. Die Verantwortung für die Erfüllung der notwendigen Aufgaben bleibt bei ihm.

  3. Der Vorstand beruft alle Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.

  4. Der Vorstand berichtet auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit im vergangenen Berichtsjahr.

  5. Der Kassenwart legt die Jahresabrechnung für das vergangene Geschäftsjahr vor.

  6. Der Vorstand sendet nach jeder Satzungsänderung die geänderte Satzung jedem Mitglied und dem Gymnasium zu. Die gewählten Vertreter des Lehrerkollegium und der Schülerschaft wählen geeignete Maßnahmen um die Änderungen in Ihrer Interessengruppe bekannt zu machen.

(6) Einberufung der Vorstandssitzung

  1. Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf einberufen, mindestens jedoch in jedem Halbjahr der Amtszeit des Vorstandes eine.

  2. Die Einladung zu allen Vorstandssitzungen jeder Amtsperiode muss spätestens 21 Tage schriftlich vor dem Versammlungstermin mit Angabe der Tagesordnung vom Vorstandsvorsitzenden erfolgen. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss eine Sonderregelung für die Form der Einberufung der Vorstandssitzungen treffen. Diese gilt maximal bis zu den nächsten Vorstandswahlen. Legt ein Vorstandsmitglied zu irgendeinem Zeitpunkt bei einem der Vorstandsvorsitzenden schriftlichen Einspruch gegen diese Sonderregelung ein, ist diese mit sofortiger Wirkung bis zu einem erneuten einstimmigen Vorstandsbeschluss außer Kraft gesetzt.

(7) Beschlussfähigkeit der Vorstandssitzung

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, darunter ein Vorsitzender und der Kassenwart oder der Schriftführer.

  2. Bei Beschlussunfähigkeit wird eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter ein Vorsitzender. In der Einladung zu dieser Sitzung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Die zweite Vorstandssitzung darf frühestens vierzehn Tage nach der ersten Vorstandssitzung stattfinden.

  3. Bei erneuter Beschlussunfähigkeit wird eine dritte Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Sitzung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Die dritte Vorstandssitzung darf frühestens vierzehn Tage nach der zweiten Vorstandssitzung stattfinden.

(8) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet naked celebrities die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme des zweiten Vorsitzenden.

(9) Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich, eine Aufwandsentschädigung wird nicht gezahlt.

(10) Vorstand gemäß §26 BGB gay porn videos sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart des Vereins. Zwei dieser Vorstandsmitglieder sind berechtigt, gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

(11) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§11 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden in Niederschriften festgehalten, die vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer der Versammlung zu unterzeichnen sind.

(2) Der Schriftführer der Versammlung leitet iphone porn unverzüglich eine Kopie der Niederschrift jedem in der Versammlung nicht anwesenden Vorstandsmitglied zur Kenntnisnahme zu.

§12 Rechnungsprüfung

(1) Die Rechnungsprüfer haben die Rechnungsführung, die Guthaben auf den Konten des Vereins und seine Kasse zu prüfen; sie beurteilen ferner den Eingang der Mitgliedsbeiträge sowie anderer Zuwendungen und kontrollieren die satzungsgemäße Verwendung der Geldmittel. Die beiden Prüfer werden vom Kassenwart mindestens eine Woche vor Ende des Berichtsjahres schriftlich zur Vornahme der Prüfung gebeten; sie haben über die in der Mitgliederversammlung vom Kassenwart vorzulegende Jahresabrechnung zu befinden.

(2) Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen auch außerordentliche Prüfungen durchzuführen. Sie sind verpflichtet, dem Vorstand unmittelbar nach Abschluss einer Prüfung über das Ergebnis zu berichten.

§13 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, soweit der Antrag auf Satzungsänderung mit ausführlicher Begründung in der Einladung der Tagesordnung beigegeben war.

(2) Redaktionelle Satzungsänderungen können vom Vorstand gemäß §26 BGB ohne Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

(3) Satzungsänderungen, die nachweisbar vom Amtsgericht oder vom Finanzamt für Körperschaften gefordert werden, können vom Vorstand gemäß §26 BGB ohne Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

(4) Vorgesehene Satzungsänderungen, soweit sie die Zwecke des Vereins und/oder die Verwendung der vorhandenen und/oder eingehenden finanziellen Mitteln und/oder des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung des Vereins betreffen, sind vor der Beschlussfassung dem zuständigen Finanzamt zur Klärung der Frage vorzulegen, ob durch sie die Gewährung von Steuerbegünstigungen beeinträchtigt wird. Die Stellungnahme des Finanzamtes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

§14 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins wird in der Mitgliederversammlung

  1. auf Antrag des celeb news Vorstandes entschieden.

  2. auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder entschieden.

(2) Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins

  1. Die Einladung zu der dazu einberufenen Mitgliederversammlung muß mit der Mitteilung über den Auflösungsantrag und einer Begründung allen Mitgliedern mindestens 30 Tage vor Versammlungstermin schriftlich bekanntgegeben werden.

  2. Beschlussfähig zur Auflösung des Vereins ist eine ordnungsgemäß nach §9 Absatz 4 und §14 Absatz 1 einberufene Mitgliederversammlung, in der mindestens drei Viertel der Mitglieder des Vereins anwesend sind.

  3. Sind weniger als drei Viertel aller Mitglieder in der beschlussfassenden Mitgliederversammlung anwesend, ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie darf frühestens einen Monat nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens zwei Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die zweite Mitgliederversammlung ist mit der gleichen Tagesordnung, der gleichen Fristwahrung und in der gleichen Form einzuberufen.

  4. Sind wiederum nicht genügend Mitglieder anwesend, ist eine dritte Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie darf frühestens einen Monat nach der zweiten Versammlung stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens zwei Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die dritte Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die dritte Mitgliederversammlung ist mit der gleichen Tagesordnung, der gleichen Fristwahrung und in der gleichen Form einzuberufen. In der Einladung ist ausdrücklich auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

(3) Der Beschluss der Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins kann nur mit der Stimmenmehrheit von mindestens drei Viertel der Anwesenden getroffen werden.

(4) Der Vorstand muss die Auflösung des Vereins nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung zur Auflösung vollziehen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung sowie der Jugendhilfe. Der Beschluss über die Verwendung der genannten Mittel kann erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung des Finanzamtes eingeholt worden ist.

§15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt durch black girl porn Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft. Sie tritt mit dem Beschluss einer neuen Satzung durch die Mitgliederversammlung außer Kraft.